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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008, Az. 312 O 464/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz, 23 Nr. 2, MarkenG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass dem in seinen Markenrechten Verletzten ein Gerichtsstand nicht dadurch aufgezwungen werden kann, dass der abgemahnte Verletzer eine negative Feststellungsklage erhebt. Bei der negativen Feststellungsklage handele es sich nicht um die Hauptsache im Sinne von § 937 Abs. 1 ZPO. In der Folge würde die einstweilige Verfügung durch Erhebung der negativen Feststellungsklage auch nicht unzulässig. Der Inhalt einer negativen Feststellungsklage sei nicht deckungsgleich mit dem einer Leistungsklage; der Leistungsanspruch gehe vielmehr über das Ziel einer bloßen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hinaus, weil auch die eine Durchsetzung des Anspruchs ermöglichende Verurteilung zur Leistung verlangt werde. Die Hamburger Richter schlossen sich damit dem OLG Hamburg und LG Berlin bzw. KG Berlin an. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M., des OLG Hamm, des OLG Schleswig sowie der Rechtsauffassung der herrschenden Meinung in der Literatur, welche davon ausgeht, dass bei der negativen Feststellungsklage – nur in umgekehrten Parteirollen – die gleiche Rechtsfrage wie in einer Hauptsacheklage zu klären sei. Im Übrigen sah das LG Hamburg in der Verwendung der Abkürzung „VZ“ für Internetdienstleistungen durch andere Unternehmen als den Markeninhaber einen markenrechtlichen Verstoß. Der Zusatz „VZ“ sei keineswegs rein beschreibender Natur für „Verzeichnis“ oder ähnliche Begrifflichkeiten. Verboten sind daher die Domains „fussballerVZ“, „PokerVZ“, „BewerberVZ“, „RotlichtVZ“, „MatheVZ“, „tunivz“ oder „DogVZ“ mit denen sich das LG Köln oder das LG Hamburg zu befassen hatten.
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