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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 27 W (pat) 561/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „BONSOIR“ nicht für Dienstleistungen aus dem Bereich „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ eintragungsfähig ist. Der Begriff sei nicht geeignet, auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistungen zu verweisen, insofern fehle es ihm an Unterscheidungskraft. Das angesprochene Publikum sehe in „BONSOIR“ lediglich die ihm bekannte französische Grußformel („Guten Abend“) und verstehe sie nur als solche. Zum Volltext der Entscheidung:

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