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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Februar 2016

    OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2015, Az. 4 U 12/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 78 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1 und 4 AMPreisV, § 3 AMPreisV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit „2 Taler nach Arztbesuch – Einfach Terminnotiz vom letzten Termin innerhalb von 2 Tagen nach dem Arztbesuch abgeben“ wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Gemäß dieser Werbung würden sog. Bonustaler auch für den Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln gewährt. Es sei aber nicht nur untersagt, preisgebundene Medikamente zu einem anderen als dem vorgeschriebenen Preis abzugeben, sondern es dürften gekoppelt mit deren Erwerb auch keine anderweitigen Vorteile gewährt werden, die den Erwerb günstiger erscheinen ließen. Dies wäre bei der Gewähr von „Bonustalern“ jedoch der Fall. Eine Bagatellgrenze kenne das Arzneimittelpreisrecht nicht, so dass auch geringwertige Vorteile zum Verstoß führten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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