Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Dresden: Ein Einzelanwalt, der auf dem Briefkopf mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ wirbt, handelt wettbewerbswidrigveröffentlicht am 20. Mai 2010
LG Dresden, Urteil vom 19.01.2010, Az. 42 HK O 345/09
§ 10 Abs. 1 S. 3 BORA; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Das LG Dresden hat entschieden, dass ein Einzelanwalt auf seinem Kanzleibriefkopf nicht mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ werben darf. Vorstehender Zusatz dürfe nur dann verwendet werden, wenn eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werde. Das LG Dresden sah in der Norm des § 10 Abs. 1 BORA eine gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. „Die Rechtsnormqualität im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei erfüllt. Denn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4 Nr. 11 UWG zähle auch die durch Satzung nach §§ 59b, 191a Abs. 2, 191e BRAO ergangene BORA (BGH, Urteil vom 27.01.2005, Az. 1 ZR 202/02, zitiert nach Juris Tz. 16 m.w.N.). (mehr …)