Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Der Begriff „…-Börse“ für eine Handelsplattform mit einem Produkt ist irreführendveröffentlicht am 4. März 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.12.2009, Az. 6 U 148/09
§§ 3, 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Erste Europäische CFD-Börse“ gegenüber interessierten Verkehrskreisen den falschen Eindruck erweckt, bei der Börse handele es sich um eine multilaterale Handelsplattform, wenn dort lediglich ein (Finanz-) Produkt angeboten werde. Bereits das Landgericht habe zutreffend dargelegt hat, dass der Begriff der Börse jedenfalls im Bereich des Finanzmarktes in diesem Sinne verstanden werde. Ohne Erfolg sei die Argumentation der Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang, dass dieser Begriff auch von anderen CFD-Anbietern in deren Werbung benutzt werde. Zum einen könne ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch die am allgemeinen Verständnis orientierte Verkehrsauffassung bereits maßgeblich beeinflusst worden sein könnte. Zum andern handele es sich bei den dargestellten Beispielen weit überwiegend um Verwendungsformen des Begriffs der Börse, die mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbar seien.
- OLG Hamm: Die Behauptung, ein Konkurrent habe seinen Geschäftsbetrieb eingestellt, stellt eine wettbewerbswidrige Anschwärzung darveröffentlicht am 24. Februar 2010
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2009, Az. 4 U 89/09
§§ 3; 4 Nr. 8; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Behauptung eines Unternehmens, ihre Wettbewerberin habe ihren Geschäftsbetrieb S eingestellt und das neue, nunmehr von dem Unternehmen vorgehaltene Angebot heiße „X“, wettbewerbswidrig ist. Hierin liege eine „Anschwärzung“ nach § 4 Nr. 8 UWG. Die Behauptung des (beklagten) Unternehmens sei geeignet gewesen, den Betrieb und den Kredit der Wettbewerberin zu schädigen, indem nämlich die Beklagte gegenüber den Kunden wahrheitswidrig die Einstellung „seines“ Geschäftsbetriebs S und die Fortsetzung des Geschäfts in der X verkündet habe.