Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Verteilung von Werbegeschenken mit Marken zur Absatzförderung anderer Ware stellt keine „rechtserhaltende Benutzung“ einer Marke darveröffentlicht am 8. Dezember 2011
BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. I ZR 41/10
§ 26 Abs. 1 MarkenG, § 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1 und 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass eine Marke noch nicht rechtserhaltend genutzt wird, wenn mit ihr gekennzeichnete Werbegeschenke als Kaufanreiz beim Verkauf anderer Waren zugegeben werden. Anders sehe es, so der Senat, lediglich dann aus, wenn die Werbegeschenke dazu dienten, den Absatz der als Werbegeschenke verwendeten Waren zu fördern. Hintergrund für diese Entscheidung war die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats, wonach die rechtserhaltende Benutzung (Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 MarkenRL, § 26 Abs. 1 MarkenG) voraussetzt, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Zum Volltext der Entscheidung:
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