Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- EuGH: Die Wortmarken „BOTOLIST“ und „BOTOCYL“ sind wegen Ausnutzens der Wertschätzung der Marke „BOTOX“ nichtigveröffentlicht am 25. Mai 2012
EuGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. C-100/11 P
Art. 8 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 40/94
Der EuGH hat entschieden, dass die Wortmarken „BOTOLIST“ und „BOTOCYL“ für nichtig zu erklären sind, da sie in unlauterer Weise die Wertschätzung der älteren Marke(n) „BOTOX“ ausnutzten. Marken mit dem Bestandteil „BOTOX“ seien im Vereinigten Königreich in der allgemeinen Öffentlichkeit und unter Fachleuten des Gesundheitswesens bekannt. Die vorliegenden Marken würden mit den älteren Marken gedanklich verknüpft werden, was zur Ausnutzung der Bekanntheit und Wertschätzung habe dienen sollen. Zum Volltext der Entscheidung: