Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Buchpreisbindung gilt auch für neue Bücher, die als Mängelexemplar gekennzeichnet werdenveröffentlicht am 29. Januar 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.07.2005, Az. 11 U 8/05
§§ 9 Abs. 1 i.V.m. 3, 7 BuchpreisbindungsGDas OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung gegen einen Buchhändler geurteilt, der als „Mängelexemplare“ gekennzeichnete Bücher zu einem geringeren als dem verlagsseitig vorgegebenen Preis verkaufte. Besonderheit dieser Bücher war, dass – abgesehen von der Kennzeichnung als Mängelexemplar auf der äußeren Einbandfolie – keine Mängel erkennbar waren, insbesondere keine Verschmutzungen oder Beschädigungen. Es handelte sich wohl zum großen Teil um Remittenden, d.h. um an den Verlag zurück gesandte Bücher. Diese können, müssen aber nicht zwangsläufig Mängelexemplare sein. Das Gericht erachtete die Vorgehensweise, ein Buch nur deshalb als mangelhaft zu kennzeichnen, um es billiger anbieten zu können, als einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Dass der Buchhändler die Kennzeichnung nicht selbst aufgebracht, sondern die Exemplare in dieser Form vom Verlag erhalten hatte, beeinflusste die Entscheidung nicht. Der Händler sei letztlich derjenige, der unter Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz an den Endverbraucher verkaufe. Insbesondere sei ihm die Praxis einiger Verlage bekannt gewesen, unverkäufliche Bücher als Mängelexemplare zu kennzeichnen, um die Preisbindung zu umgehen. Ob die Verlage für diese Praxis auch zur Verantwortung zu ziehen sind, hatte das OLG Frankfurt nicht zu entscheiden.