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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. April 2011

    AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 23.08.2010, Az. 42 C 43/10
    §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das AG Bremen-Blumenthal hat entschieden, dass Mitarbeitern und Rundfunkgebührenbeauftragten einer Rundfunkanstalt (von einem Gewerbetreibenden) ein Hausverbot erteilt werden kann. Das Gericht vermochte eine Gefährdung des Fortbestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Institution nicht zu erkennen. Dies war von der Beklagten eingewandt worden, wenn in Folge der Schaffung eines Präzedenzfalls jeder Hausbesitzer ein wie hier geartetes Hausverbot aussprechen und hierdurch die gesetzlich festgeschriebene Kontrollfunktion der Beklagten leerlaufen lassen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
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