Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG München: Auch Bruchstücke eines Werks sind eigenständig geschützt / Filesharingveröffentlicht am 1. Oktober 2013
AG München, End-Urteil vom 03.04.2012, Az. 161 C 19021/11
§ 19a UrhG, § 97a Abs. 1 S.2 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas AG München hat entschieden, dass nicht nur das urheberrechtliche Werk (hier: Hörbuch zur Harry Potter-Serie), sondern auch kleinste Teile davon urheberrechtlich geschützt sind. Demnach soll auch das Angebot von Bruchstücken eines Werks zum Download eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechtes nach §§ 85, 19a UrhG sei es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden. Eine Übernahme fremder Leistung sei generell unzulässig, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Insofern sei es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend, wenn lediglich (kleinste) Bruchstücke der streitgegenständlichen Tonträger angeboten worden seien. Der Filesharer hatte die einzelnen Bruchstücke als wertlosen Datenmüll abgetan. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)