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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2013

    AG München, End-Urteil vom 03.04.2012, Az. 161 C 19021/11
    § 19a UrhG, § 97a Abs. 1 S.2 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass nicht nur das urheberrechtliche Werk (hier: Hörbuch zur Harry Potter-Serie), sondern auch kleinste Teile davon urheberrechtlich geschützt sind. Demnach soll auch das Angebot von Bruchstücken eines Werks zum Download eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechtes nach §§ 85, 19a UrhG sei es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden. Eine Übernahme fremder Leistung sei generell unzulässig, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Insofern sei es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend, wenn lediglich (kleinste) Bruchstücke der streitgegenständlichen Tonträger angeboten worden seien. Der Filesharer hatte die einzelnen Bruchstücke als wertlosen Datenmüll abgetan. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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