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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Urteil vom 02.05.2013, Az. 6 U 91/11
    Art. 9 EGV 207/2009

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Marke, die lediglich aus einem Buchstaben („B“) in bestimmter grafischer Gestaltung besteht, grundsätzlich über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und bei geringer Zeichenähnlichkeit (derselbe Buchstabe in anderer grafischer Gestaltung) für dieselben Waren oder Dienstleistungen nicht zwangsläufig eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Verfüge die Marke jedoch über eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf Grund intensiver Benutzung und Bekanntheit, liege eine Verwechslungsgefahr bei nicht wesentlicher Abweichung der grafischen Gestaltung der verletzenden Marke vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2010, Az. 6 U 240/09
    § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat zum Schutzumfang einer Marke, die aus einem einzigen Großbuchstaben (hier „B“) besteht, ausgeführt. Im streitigen Fall bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr zwischen einem als Wort-/Bildmarke eingetragenen Zeichen „B“ in einer bestimmten grafischen Gestaltung und einem aus dem gleichen Buchstaben bestehenden, für identische Waren benutzten Zeichen. Diese Verwechslungsgefahr hätte nur durch eine auffällig andere graphische Gestaltung des Buchstaben vermieden werden können, was vorliegend aber nicht geschehen sei. Ein Zweifel ein der markenmäßigen Benutzung bestehe bei an Taschen angebrachten Anhängern ebenfalls nicht, da diese ein typisches Mittel zur Herkunftskennzeichnung darstellen würden. Aus diesem Grund war dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin stattzugeben. Allgemein führte das Gericht aus, dass kein Anlass bestehe, den Schutzbereich der Verfügungsmarke im Hinblick auf ein etwaiges Freihaltebedürfnis an dem Buchstaben „B“ auf die konkrete graphische Ausgestaltung zu begrenzen. Allein der Umstand, dass auch andere Hersteller, deren Unternehmenskennzeichen oder Wortmarken mit dem Buchstaben „B“ beginnen, ein Interesse haben könnten, sich ebenfalls dieses Buchstabens zu Kennzeichnungszwecken zu bedienen, rechtfertige es nicht, demjenigen Unternehmen, das zuerst eine eingetragene Marke für diesen Buchstaben bzw. eine bestimmte Gestaltung dieses Buchstabens erworben habe, den Schutz für diese Marke in dem nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Umfang zu versagen. Das OLG Köln entschied bereits ähnlich.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2008

    OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 (Kart)
    §
    § 19 Abs. 2 Nr. 1, 20, 33 GWB

    In einer kartellrechtlichen Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass zukünftig auch zweistellige Domains registriert werden müssen, wenn gleichlautende Countrycode-Top- Level-Domains (ccTDL) nicht existieren. Das OLG ließ der nationalen Registrierungsinstitution für Domains, DENIC, aber die Möglichkeit einer Löschung solcher Domains offen, für den Fall, dass eine gleichlautende ccTDL durch politische Entwicklungen entstehe. Die DENIC weigerte sich, für die Volkswagen AG die Domain „vw.de“ einzutragen, verwies auf ihre Richtlinien und darauf, dass zweistellige Domains weltweit technische Probleme nach sich zögen. 80 % der privaten und staatlichen Registrierungsbehörden ließen solche Eintragungen daher nicht zu. Im Übrigen könne und würde die Volkswagen AG im Internet hinreichend unter anderen Domains gefunden werden können. Das Oberlandesgericht entschied hingegen, dass die DENIC ein marktbeherrschendes Unternehmen (§ 20 GWB) sei, über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verfüge, weil sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerbersei und – im Rahmen einer Ermessensentscheidung – der Volkswagen ein überwiegendes Interesse an der Eintragung der Domain „vw.de“ zuzubilligen sei. Zumindest ein gewisser Anteil der Internet-Nutzer werde die Suche nach der Web-Seite der Klägerin aufgeben, wenn sie nicht unter der zuerst angewählten Domain (hier: vw.de) erreichbar sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gehe im Übrigen von einer Domain „vw.de“ derzeit kein technisches Risiko aus.

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