Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Mannheim: Zur Unwirksamkeit der „Buy-out“-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte abgegolten“) gegenüber Journalistenveröffentlicht am 23. Januar 2012
LG Mannheim, Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11
§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 UKlaG, § 305 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.Das LG Mannheim hat entschieden, dass die in den AGB eines Verlags enthaltene Buy-out-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“) gegenüber einem freien Journalisten unwirksam ist. Die beanstandete Klausel sah im Übrigen vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden konnte und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen sei. Im Rahmen der AGB-Kontrolle sei ein etwaiges Übermaß an Rechtsübertragung in Anbetracht von § 31 Abs. 5 UrhG selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet seien. Eine solche Klausel sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel weiche zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden könne. Schließlich verstoße die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: AGB-Klausel mit Pauschalhonorar für Fotografen ist unwirksamveröffentlicht am 21. Juli 2009
LG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 312 O 411/09
§ 307 BGB, § 32 UrhGDas LG Hamburg hat einem Verlagshaus im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Zusammenhang mit Rahmenverträgen, die mit Fotografen abgeschlossen werden, die Klausel „Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zzgl. MwSt.), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechts übertragungen abgegolten sind.“ zu verwenden. Diese Klausel für eine Pauschalvergütung benachteiligt den Fotografen wohl unangemessen, da auf diese Weise eine erforderlichenfalls rückwirkende Festsetzung einer angemessen Beteiligung an seinen Werken ausgeschlossen wird.