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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 22. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 02.09.2009, Az. 1 BvR 3171/08
    Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass eine Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens von mehr als 14 Jahren verfassungswidrig ist. Anhängig war das streitige Verfahren seit 1995 beim LG Hannover, es gab bereits erlassene und wieder aufgehobene Teilurteile, Gutachten und ergänzende Gutachten. Nur eines gab es nicht: ein Ende. Die Klägerin dieses Verfahrens erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde, weil für sie der Ausgang der Verfahrens große, auch finanzielle, Bedeutung hätte und die immer wieder eintretenden Verzögerungen sie beschweren würden. Das BVerfG gab dieser Beschwerde statt und stellte eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz fest, obwohl die lange Verfahrensdauer nicht allein dem LG Hannover anzulasten sei. Verzögerungen seien u.a. durch die Beschlagnahmung von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft und die Einholung der Gutachten entstanden. Gerade auf Grund dieser widrigen Umstände sei das LG nach Auffassung des BVerfG jedoch dazu verpflichtet gewesen, das Verfahren nicht wie jedes andere zu behandeln, sondern es hätte nach einigen Jahren bereits alle Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen. Je länger ein Verfahren dauere, desto größer müssten die Bemühungen zur Beschleunigung ausfallen.

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