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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juli 2012

    BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 104/10
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, das die Bezeichnung der Unterabteilung eines Krankenhauses als „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ dann irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn unzutreffend der Eindruck erweckt wird, die Abteilung der Beklagten übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung. Der Begriff „Zentrum“ deute auf eine hochspezialisierte Abteilung hin, deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege. Der Einwand der Beklagten, die Bedeutung des Begriffs „Zentrum“ habe sich im Lauf der Zeit umgewandelt, greife nicht durch. Die Bezeichnung „Zentrum“ weise nach Auffassung des Senats auch heute noch auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin bzw. werde vom Verkehr so verstanden. Anders verhalte es sich möglicherweise mit dem Begriff „Center“. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. September 2008

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.8.2008, Az. 6 W 55/08
    § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG, §§ 134, 683, 817 S. 2 BGB

    Das OLG Stuttgart hat auf ungewöhnliche Weise indirekt der Flut unerwünschter Werbeanrufe Einhalt geboten, indem es einem Call-Center die Vergütung für rechtswidrige Cold Calls verweigerte. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte das klagende Call Center Verbraucher telefonisch für Vertreterbesuche akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten. Das Oberlandesgericht erklärte den Call-Center-Vertrag zwischen dem Call-Center und der Auftraggeberin für nichtig, da dieser zur Begehung wettbewerbswidriger Handlungen verpflichte (§ 7 Abs. 2 Abs. 1 UWG). Vergütungsansprüche des Call Centers gegen die Auftraggeberin wurden abgelehnt. Insbesondere bestünden keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB), da das Call-Center die Erbringung der Dienstleistung wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte.
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