Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Zulässigkeit der Werbung mit älteren Testergebnissenveröffentlicht am 3. Dezember 2013
BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12
§ 3 Abs. 3 UWG
Der BGH hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Bewerbung eines Produkts mit einem älteren Testergebnis (hier: Werbung in 2011 mit einem Test aus 2006) wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Testergebnisses kenntlich gemacht wird, keine neueren Ergebnisse vorliegen und das Produkt nicht zwischenzeitlich technisch überholt ist. Bei Lebensmitteln müssten auch nicht zwangsläufig die getesteten Chargen und Mindesthaltbarkeitsdaten angegeben werden, soweit nicht von relevanten Qualitätsschwankungen ausgegangen werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Rostock: Irreführende Werbung mit Testurteilen für Lebensmittel, wenn das Urteil sich auf eine andere als die beworbene Charge beziehtveröffentlicht am 5. Juni 2013
LG Rostock, Urteil vom 12.11.2010, Az. 3 O 221/10
§ 3 UWGDas LG Rostock hat entschieden, dass die Bewerbung von H-Milch mit einem Testurteil der Stiftung Warentest irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn sich das Testurteil auf eine Charge bezieht, aus welcher die beworbene Milch nicht stammt. Der Test habe sich auf eine Milchproduktion mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 28.08.2003 bezogen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die beworbene, sechs Jahre später hergestellte Milch unter denselben Produktionsbedingungen entstanden sei. Deshalb dürfe das Testurteil auch nicht darauf bezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Zur Werbung mit Testurteilen in Prospekten / Fundstellenangabe und besondere Hinweispflichten bei Lebensmitteln?veröffentlicht am 14. Dezember 2011
LG Köln, Urteil vom 06.10.2011, Az. 31 O 205/11
§ 3 Abs. 2 UWG, § 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG
Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Urteil des LG Köln hin, in welchem eine Prospektwerbung für Lebensmittel mit Testurteilen zur Prüfung stand. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Angabe von Testurteilen der Stiftung Warentest oder Ökotest eine lesbare Fundstellenangabe angegeben werden muss und schließt sich damit der wohl herrschenden Rechtsprechung an (vgl. u.a. LG Tübingen m.w.N. und OLG Stuttgart). Testsiegel müssten immer vollständig angegeben werden, damit der Verbraucher die angegeben Ergebnisse nachvollziehen könne. Es sei jedoch – wenn sich die Werbung auf Lebensmittel oder andere schnell verderbliche Produkte beziehe – nicht erforderlich, auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge hinzuweisen. Dem Verbraucher sei bei korrekter Fundstellenangabe auch so ersichtlich, dass das nun beworbene Produkt nicht mehr zu der getesteten Charge gehören könne.