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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2013

    BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12
    § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Bewerbung eines Produkts mit einem älteren Testergebnis (hier: Werbung in 2011 mit einem Test aus 2006) wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Testergebnisses kenntlich gemacht wird, keine neueren Ergebnisse vorliegen und das Produkt nicht zwischenzeitlich technisch überholt ist. Bei Lebensmitteln müssten auch nicht zwangsläufig die getesteten Chargen und Mindesthaltbarkeitsdaten angegeben werden, soweit nicht von relevanten Qualitätsschwankungen ausgegangen werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Rostock, Urteil vom 12.11.2010, Az. 3 O 221/10
    § 3 UWG

    Das LG Rostock hat entschieden, dass die Bewerbung von H-Milch mit einem Testurteil der Stiftung Warentest irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn sich das Testurteil auf eine Charge bezieht, aus welcher die beworbene Milch nicht stammt. Der Test habe sich auf eine Milchproduktion mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 28.08.2003 bezogen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die beworbene, sechs Jahre später hergestellte Milch unter denselben Produktionsbedingungen entstanden sei. Deshalb dürfe das Testurteil auch nicht darauf bezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2011

    LG Köln, Urteil vom 06.10.2011, Az. 31 O 205/11
    § 3 Abs. 2 UWG, § 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG

    Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Urteil des LG Köln hin, in welchem eine Prospektwerbung für Lebensmittel mit Testurteilen zur Prüfung stand. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Angabe von Testurteilen der Stiftung Warentest oder Ökotest eine lesbare Fundstellenangabe angegeben werden muss und schließt sich damit der wohl herrschenden Rechtsprechung an (vgl. u.a. LG Tübingen m.w.N. und OLG Stuttgart). Testsiegel müssten immer vollständig angegeben werden, damit der Verbraucher die angegeben Ergebnisse nachvollziehen könne. Es sei jedoch – wenn sich die Werbung auf Lebensmittel oder andere schnell verderbliche Produkte beziehe – nicht erforderlich, auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge hinzuweisen. Dem Verbraucher sei bei korrekter Fundstellenangabe auch so ersichtlich, dass das nun beworbene Produkt nicht mehr zu der getesteten Charge gehören könne.

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