Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Nürnberg: Bewerbung der E-Zigarette „Clever Smoke“ mit der Aussage „die gesündere Art zu rauchen“ ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenveröffentlicht am 20. Dezember 2013
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2013, Az. 3 U 2161/12 – rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG, § 8 UWGDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Bewerbung der E-Zigarette „Clever Smoke“ mit der Aussage, die E-Zigarette sei die „gesündere Art zu rauchen“ und eine „geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss“, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte beanstandet, dass das Produkt Alkohol enthalte, so dass der Hersteller die E-Zigarette nicht schwangeren Frauen, entwöhnten Alkoholikern oder bestimmten Personen mit Atemwegserkrankungen empfahl. Der Senat vertrat die Rechtsansicht, dass aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers die Werbung weder in Einzelheiten noch in der Gesamtschau den Eindruck vermittle, dass das „Rauchen“ einer E-Zigarette gesundheitlich völlig unbedenklich sei. Zum Volltext der Entscheidung: