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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAmazon hat in diesen Tagen Ärger mit der Musikindustrie. Letztere sieht in dem Amazon-Dienst „Cloud Drive“ wohl ein ähnliches Ärgernis wie in dem Dienst Rapidshare. Sony Music soll laut eines Berichts von Golem mit rechtlichen Schritten für den Fall gedroht haben, dass Amazon sich für den neuen Dienst keine entsprechenden Nutzungslizenzen besorge. Amazon hielt es dagegen im Ergebnis mit Goethes Götz von Berlichingen. Craig Pape, Director of Music bei Amazon, wird mit den Worten zitiert: „Wir brauchen keine Lizenz zum Speichern von Musik. Das ist dieselbe Funktion wie bei einer externen Festplatte.“ Auch Heise berichtete und beschreibt den Cloud Dienst mit folgenden Worten: „Nutzer mit einem Amazon-Konto können sich bei Cloud Drive anmelden und kostenlos 5 GByte Daten auf Amazons Server hochladen. Dort im MP3- oder AAC-Format gespeicherte Musik lässt sich über das Webinterface des Amazon Cloud Player streamen.“

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