Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Koblenz: Umweltaussagen in der Werbung müssen vom Werbenden nachgewiesen werdenveröffentlicht am 1. November 2011
OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2011, Az. 9 U 163/11 – rechtskräftig
§ 5 UWGDie Wettbewerbszentrale weist auf dieses Urteil des OLG Koblenz hin, in dem einem Unternehmen, welches mit Kerzen und Grablichtern handelte, diverse umweltbezogene Werbeaussagen untersagt wurden. So sei die Aussage „CO2-neutral“ nur zulässig, wenn eine ausgeglichene CO2-Bilanz nachgewiesen werde, d.h. dass das CO2 an anderer Stelle wieder eingespart oder ausgeglichen werde. Allein die Aussage, dass Bäume gepflanzt worden seien, erachtete das Gericht nicht als ausreichend. Auch bei der werbenden Verwendung eines TÜV-Siegels „geprüfte Umweltverträglichkeit“ müssten die geprüften Merkmale dargelegt werden, um eine Irreführung zu vermeiden. Gerade bei der Werbung mit so genannten Umweltargumenten sei das Informationsbedürfnis des Verbrauchers besonders ausgeprägt.
- OLG Koblenz: Vorführwagen ist kein Neuwagen – Pflichtangaben zum Verbrauch entfallenveröffentlicht am 9. November 2010
OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2010, Az. 9 U 518/10
§§ 4 Nr. 11 UWG; 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt I der Anlage 4 zur Pkw-EnVKVDas OLG Koblenz hat entschieden, dass beim Verkauf eines Vorführwagens keine Angaben nach der Pkw-Energieverbrauchskenn- zeichnungsverordnung getätigt werden müssen. Auch wenn das zum Verkauf angebotene Fahrzeug lediglich 2 Monate zugelassen gewesen und erst 500 km weit gefahren sei, handele es sich nicht mehr um eine Neuwagen. Der Auffassung des Klägers, dass es sich dennoch um einen neuen Personenkraftwagen handele, weil er noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sei, folgte das Gericht nicht. Zwar seien in der Vergangenheit durch verschiedene Gerichte Vorführwagen, die über einen Zeitraum von bis zu mehreren Monaten genutzt wurden, allerdings nur eine sehr geringe Laufleistung aufwiesen, als Neuwagen angesehen worden. Im zu entscheidenden Fall unterfalle ein Fahrzeug, das bereits 500 km weit gefahren und als Vorführwagen genutzt worden sei, dieser Definition des Begriffs „neu“ jedoch nicht mehr, denn es sei nicht mehr ungebraucht. Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler ein Fahrzeug erworben habe, könne es nach Auffassung des Gerichts nicht maßgeblich sein, wie lange der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen gewesen und wie weit er als Vorführwagen gefahren worden sei. Diesbezüglich bestimmte Zulassungszeiträume oder zulässige Kilometerstände festzulegen, sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung. Abgrenzungsprobleme, die auftreten würden, wenn in jedem Einzelfall anhand des Zulassungszeitraumes und der Laufleistung zu entscheiden wäre, ob ein Vorführwagen noch der Pkw-EnVKV unterfalle oder nicht, seien nicht hinnehmbar.