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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Januar 2014

    OLG Celle, Urteil vom 05.12.2013, Az. 13 U 154/13
    § 3 UWG, § 4 UWG, § 5a UWG, § 8 UWG, § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, Anl. 4 Abschn. 2 Pkw-EnVKV

    Das OLG Celle hat entschieden, dass auch ein bereits mehrere Jahre alter Pkw als Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV gilt, wenn er noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurde. Es komme nicht darauf an, wie lange sich der Wagen bereits bei dem Händler, der ihn zum Weiterverkauf anbiete, befinde. Die Definition von „Neuwagen“ aus anderen Bereichen finde keine Anwendung. Werde ein solches Fahrzeug angeboten, müssten die Informationspflichten für Neuwagen gemäß der Pkw-EnVKV (Angabe des Kraftstoffverbrauchs, CO2-Effizienzklasse etc) erfüllt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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