Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Die Marken „Commarco“ und „Contargo“ sind nicht verwechselungsgefährdet / Von Lippen- und Zahnlautenveröffentlicht am 22. August 2010
BPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 29 W (pat) 524/10
§§ 9 Abs.1 Nr. 2; 125b Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Marken „Commarco“ und „Contargo“ trotz sich weitgehend überschneidender Dienstleistungsklassen nicht verwechselungsgefährdet sind. Die Widerspruchsmarke unterscheide sich bereits aufgrund ihrer besonderen grafischen Ausgestaltung und zusätzlicher Wortbestandteile von der Wortmarke „Commarco“ deutlich, so dass eine Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht zu verneinen sei. Eine klangliche Verwechselungsgefahr sei zwar zu erkennen; jedoch werde die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken durch den Sinngehalt der Widerspruchsmarke („Contargo“) neutralisiert. Zitat: (mehr …)