IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

    BPatG, Beschluss vom 16.03.2009, Az. 27 W (pat) 69/09
    §
    8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wort „cool“ nicht als Wortmarke schützbar ist. Die Antragstellerin meldete das Wort an als Kennzeichnung für u.a. die Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Events sowie anderen Unterhaltungsveranstaltungen. Das Gericht wies die Beschwerde wegen der Zurückweisung der Anmeldung ab und begründete dies mit der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortes „cool“. Diese fehlt, wenn es sich bei dem anzumeldenden Wort um einen gebräuchlichen Begriff handele. Im Falle des Wortes „cool“ wurde dies durch die Richter bejaht, denn die angesprochenen Personen würden den Begriff „cool“ nur im Sinne der übertragenen Bedeutung (Eingang ins Deutsche mit der Bedeutung „ruhig, überlegen, kaltschnäuzig“ und über die Jugendsprache als „hervorragend“, bereits laut 22. Aufl. des Dudens von 2000 (S. 266)) und nicht als Nachweis einer bestimmten Herkunft ansehen.

    (mehr …)

I