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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Mai 2012

    VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012, Az. L 3 R 247/10
    § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV; § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB; § 14 Abs. 2 Nr. 1 b der KäseV

    Das VG Stuttgart hat entschieden, dass ein Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu“, welches Putenschinken und eine Schmelzkäsezubereitung enthält, nicht unter der Bezeichnung „Cordon Bleu“ in den Verkehr gebracht werden darf. Es liege eine Irreführung des Verbrauchers vor, der bei der Bezeichnung „Cordon Bleu“ eine Füllung aus (Schweine-)Schinken und Käse erwarte. Darüber helfe auch die korrekte Zutatenliste, die Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung angebe, nicht hinweg, da der Verbraucher keinen Anlass sehe, diese zu studieren, wenn er doch vermeintlich schon wisse, was enthalten ist. Putenschinken müsse als solcher ausdrücklich angegeben werden; gleiches gilt für die Schmelzkäsezubereitung, die in der Käseverordnung als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert sei und daher die Kennzeichnung „Schmelzkäsezubereitung“ als Verkehrsbezeichnung enthalten müsse.

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