Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EBAY: Cross-site-scripting als neue Betrugsvarianteveröffentlicht am 13. März 2009
Auf onlinemarktplatz.de ist derzeit ein Bericht über eine neue Betrugsvariante zu lesen. Verwiesen wird bei dieser technisch interessanten Methode auf einen Beitrag von Mario Günter, auktionsideen.de. Bei dieser Betrugsform würden die originalen Angebotsdaten von außen verändert, ohne dass der Bieter oder Käufer eine Chance habe, die Manipulation zu bemerken. Die Betrüger schleusten immer dann einen schädlichen Quellcode ein, wenn die betreffende Angebotsseite Informationen von zusätzlichen Servern lade. Besonders gerne würden sowohl die Angebotsnummer als auch die Kontaktdaten des Anbieters geschickt verändert. So sei es möglich, dass unter dem eBay-Namen eines seriösen Verkäufers betrügerische Angebote auftauchten und dass die Kommunikation mit dem Anbieter, über eine unrechtmäßig eingebrachte Mailadresse, in Wirklichkeit direkt mit dem Täter geführt werde. Dieser bleibe aktiv, bis eine Zahlung an ein von ihm eingeschleustes Konto geleistet werde und verschwinde anschließend wieder. eBay, so Günter, habe die Dringlichkeit einer erforderlichen Reaktion auf die Cross-Site Scripting Attacken schnell erkannt und nach eigenen Angaben zwischenzeitlich für Abhilfe gesorgt. Bestimmte Sicherheitslücken im System seien von eBay bereits geschlossen worden (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de; auktionsideen.de).
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Frage der Gerichtszuständigkeit bei Wettbewerbsverstößen im „cross-border-selling“veröffentlicht am 12. März 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 U 76/08
Art. 5 Nr. 1, 3 EuGVVO, §§ 4, 5 UKlaGDas OLG Frankfurt a.M. hatte in dieser Entscheidung darüber zu befinden, wo geklagt werden darf, wenn ein europäisches Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß begeht, der sich in Deutschland auswirkt. Im vorliegenden Fall war eine Fluggesellschaft angegriffen worden, die in Ihren AGB folgende Klausel verwendete: „(3 c 1) … Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit.“ Die Fluggesellschaft wandte ein, deutsche Gerichte seien in diesem Fall nicht zuständig. Das Oberlandesgericht sah dies anders: Deutsche Gerichte seien nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständig. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleich steht, oder wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der EuGH, so die Frankfurter Richter, habe in einem Urteil vom 01.10.2002 (NJW 2002, 3617) bereits die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die Klage eines österreichischen Verbraucherschutzbundes gegen einen deutschen Unternehmer auf Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln nach dieser Vorschrift bejaht. (mehr …)