Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Bei der Bewerbung eines Möbelkaufs auf Raten muss der Darlehensgeber mit Identität und Anschrift genannt werdenveröffentlicht am 26. Mai 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015, Az. I-15 U 100/14
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Möbelhaus in einer Werbeanzeige eine 0,0 %-Finanzierung auf 48 Monate zur Finanzierung des Möbelkaufpreises anbietet, ohne den Darlehensgeber zu nennen. Es handele sich um eine Finanzdienstleistung, auch wenn sie unentgeltlich erfolge. Der Verbraucher müsse in einem solchen Fall die Möglichkeit haben, von der Identität und Anschrift seines Vertragspartners für den Finanzierungsvertrag Kenntnis zu nehmen, sonst liege das Unterlassen einer wesentlichen Information vor. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Bonn: Bank darf für die Gewährung eines Darlehens kein „Bearbeitungsentgelt“ per AGB-Klausel erhebenveröffentlicht am 30. April 2013
LG Bonn, Urteil vom 16.04.2013, Az. 8 S 293/12
§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 BGBDas LG Bonn hat entschieden, dass die Erhebung eines „Bearbeitungsgeldes“ im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vergabe eines Darlehens unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Karlsruhe: Eine AGB-Klausel, wonach Verbraucher bei Darlehen eine „Bearbeitungsgebühr“ von 2,00 % aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50,00 EUR zu zahlen haben, ist unwirksamveröffentlicht am 18. Oktober 2011
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, 17 U 192/10 – nicht rechtskräftig
§ 307 Abs. 1 S.1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Klausel, wonach ein Verbraucher bei „Anschaffungsdarlehen“ eine an dem Darlehensbetrag orientierte prozentuale Bearbeitungsgebühr trägt und diese im Mindestmaß 50,00 EUR beträgt, unwirksam ist. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht, weil sie nicht klarstelle, ob die Bearbeitungsgebühr auch dann anfalle, wenn ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande komme. Die Klausel sei aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Als Preisnebenabrede sei sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)