Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammenveröffentlicht am 1. April 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2015, Az. 11 U 94/13
§ 31 Abs. 5 UrhG, § 32 Abs. 3 UrhG, § 69a Abs. 2 UrhG, § 69c Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 69c Abs. 1 Nr. 2 UrhG, § 69d UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass Computerprogramme grundsätzlich dem Urheberrechtsschutz unterliegen und bei komplexen Programmen eine Vermutung für die hinreichende Individualität der Programmgestaltung besteht. Dieser Schutz beziehe sich auf jede Ausdrucksform des Programms, somit auch auf den Quellcode. Die Rechte des Urhebers oder Nutzungsberechtigten würden demnach sowohl durch unzulässige Bearbeitung des Programms (z.B. Dekompilierung) als auch durch unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung (z.B. durch Gewährung eines Testzugangs) verletzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache noch sein Dateiformat sind urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 22. Mai 2012
EuGH, Urteil vm 02.05.2012, Az. C?406/10
Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 EU-RL )1/250; Art. 2 lit a EU-RL 2001/29Der EuGH hat entschieden, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, urheberrechtlich geschützt sind. Ferner dürfe die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms sei, das Funktionieren dieses Programms ohne Einwilligung des Rechteinhabers beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Allerdings schränkte der EuGH dieses Recht mit der wenig wegweisenden Formulierung ein „wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)