Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Zur irreführenden Werbung durch unterlassene Aufklärung – Nachgebildete Möbel dürfen nicht mit einer Holzart beworben werden, wenn die Angabe „Nachbildung“ fehltveröffentlicht am 3. Mai 2011
OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2011, Az. I-4 U 203/10
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Möbelstücken, deren äußere Flächen mit einer Kunststoff-Folie überzogen sind, als „Wohnwand Buche oder Kirschbaum Dekor“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Die Information, dass es sich um eine Nachbildung handele, werde verschwiegen. Die Angabe der Holzarten könne den Eindruck erwecken, dass zumindest auch Holz verwendet werde. Es handele sich bei der Beschreibung der im Prospekt angebotenen Schrankwand mit „Buche Dekor“ oder „Kirschbaum Dekor“ um eine unklare und deshalb aufklärungsbedürftige Werbeangabe. Zum Volltext der Entscheidung:
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