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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. März 2010

    LG Berlin, Urteil vom 02.02.2010, Az. 15 O 249/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Berlin hat Dienstleistern im Bereich der Hygieneberatung untersagt, mit dem runden Gütesiegel „Deutsches Hygienezertifkat“ zu werben, u.a. da es an der gebotenen Neutralität des verleihenden Unternehmens mangele. Kunden der in dieser Form werbenden Unternehmen gingen davon aus, so die Wettbewerbszentrale, dass die Betriebe mehr als die Mindestvorgaben im Hygienebereich erfüllen und dass das Siegel von einer neutralen, unabhängigen und anerkannten Stelle verliehen werde. Diese Voraussetzung sei allerdings in dem verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt worden. Dort hatte ein Dienstleister im Bereich der Hygieneberatung hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen u.a. von Gesundheitsämtern geschult und, soweit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden, das Zertifikat „verliehen“. Dies beanstandeten die Richter. Der Dienstleister sei nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale keine neutrale, anerkannte Stelle und die „geprüften“ Unternehmen böten keine erhöhten Hygieneanforderungen, was der Verbraucher angesichts eines „Zertifikats“ aber erwarte.

    Update: Gegen das vorgenannte Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung bei dem KG Berlin eingelegt (Az. 5 U 39/10). Es ist damit noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat uns gebeten, darauf hinzuweisen, dass das Landgericht der Beklagten „in keiner Weise ihre geschäftliche Tätigkeit, insbesondere nicht ihre Bezeichnung, die Erarbeitung von Hygienestandards und die damit verbundene Prüftätigkeit untersagt hat“. Dem kommen wir selbstverständlich gerne nach.

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