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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Februar 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2010, Az. I-4 U 88/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG; 11 I Nr. 2 LFGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel u.a. mit dem Wortlaut Sie besitzt nämlich körpereigene Hormone, die wunderbar – auf natürliche Art und Weise – Fett „fressen“. Sie müssen lediglich diese Hormone aktivieren“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, weil dem Verbraucher damit suggeriert werde, dass er lediglich durch Einnahme dieses Mittels abnehmen könne. Ein Sternchenhinweis mit der Aussage, dass kontrollierte Ernährung und Bewegung ebenfalls erforderlich seien, korrigiere diese Fehlvorstellung nicht ausreichend. Eine wissenschaftliche Absicherung der behaupteten Wirkung bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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