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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Juli 2011

    LG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 308 O 200/09
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 16 Abs. 1; 17 Abs. 1; 19 a; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ohne Einwilligung der Erbengemeinschaft Astrid Lindgren (einer entsprechend berechtigten Gesellschaft schwedischen Rechts) keine Bücher verbreitet werden dürfen, welche sich an den von Astrid Lindgren geschaffenen Charakter „Pippi Langstrumpf“ anlehnen. Im vorliegenden Fall ging es um das Buch „Die doppelte Pippielotta“. Der Beschluss wurde bestätigt durch OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2011, Az. 5 U 140/09. Zum Volltext der einstweiligen Verfügung:
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