Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamm: „Die Grünen“ dürfen den Namen der „Wählergemeinschaft Die GRÜNEN Marl“ nicht verbieten lassenveröffentlicht am 30. Dezember 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2013, Az. 14 U 17/13
§ 12 BGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Partei „Die Grünen“ keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die „Wählergemeinschaft Die GRÜNEN Marl“ hat, unter letztgenanntem Namen aufzutreten. Zwar wurde eine Verwechslungsgefahr durchaus angenommen, die beklagte Wählergemeinschaft sei jedoch bereits seit 1979 ununterbrochen in Kenntnis der Klägerin im Stadtrat der Stadt Marl vertreten. Beanstandet wurde dies jedoch erstmals im Jahre 2010. Daher habe sich die Wählergemeinschaft hierdurch einen Besitzstand von erheblichem Wert erarbeitet. Zum Volltext der Entscheidung: - Studie: Blamabel? Fast keine Volkspartei ist in der Lage, einen rechtskonformen Onlineshop zu unterhaltenveröffentlicht am 18. Februar 2010
Nach einer jüngsten Studie der Organisation „Euro-Info-Verbraucher“ entsprechen nicht einmal die Onlineshops der großen Volksparteien dem geltenden Recht und wiesen zum Zeitpunkt der Studie diverse Wettbewerbsverstöße auf. So stellt sich schon einmal die Frage, wer das bestehende Fernabsatzrecht zutreffend anwenden können soll, wenn nicht einmal die Gesetzgeber dazu in der Lage sind? Betroffen waren zum Zeitpunkt der Studie die Onlineshops der SPD, CDU, Grünen, FDP-Jugendorganisation und auch der Linken (JavaScript-Link: Spiegel online). Eine flüchtige Durchsicht der Onlineshops der genannten Parteien zeigte zu unserer noch größeren Überraschung, dass keineswegs alle Wettbewerbsverstöße abgestellt sind, sondern aktuell in den meisten der von uns nach-untersuchten Partei-Shops jeweils mehrere Rechtsverstöße auf den professionellen Abmahner warteten. Im Grünen Shop wucherte der unerwünschte Wildwuchs ebenso wie in dem vermeintlich gepflegten Shop der CDU, aber auch bei den Linken.