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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 16.11.2010, Az. 33 W (pat) 14/10
    §§
    61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; 20 Abs. 2 DPMAV

    Das BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung einer Markenanmeldung durch einen Beschluss, der im Original weder eine Original-Unterschrift noch den mit einem Dienstsiegel versehenen Namensabdruck des entscheidenden Beamten enthält, unwirksam ist. Der gegen den Beschluss gerichteten Beschwerde war stattzugeben; die Unwirksamkeit könne nicht im Beschwerdeverfahren durch Nachholung der Unterschrift geheilt werden. Der Beschluss müsse neu ausgefertigt und zugestellt werden und setze dann erneut eine Beschwerdefrist in Gang. Zum Volltext der Entscheidung:

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