Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Beschluss des DPMA ohne Unterschrift und Dienstsiegel unwirksam / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 4. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 16.11.2010, Az. 33 W (pat) 14/10
§§ 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; 20 Abs. 2 DPMAVDas BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung einer Markenanmeldung durch einen Beschluss, der im Original weder eine Original-Unterschrift noch den mit einem Dienstsiegel versehenen Namensabdruck des entscheidenden Beamten enthält, unwirksam ist. Der gegen den Beschluss gerichteten Beschwerde war stattzugeben; die Unwirksamkeit könne nicht im Beschwerdeverfahren durch Nachholung der Unterschrift geheilt werden. Der Beschluss müsse neu ausgefertigt und zugestellt werden und setze dann erneut eine Beschwerdefrist in Gang. Zum Volltext der Entscheidung: