IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. September 2010

    United States Court of Appeals for the Ninth Circuit, 10.09.2010
    Az. No. 09-35969, D.C. No. 2:07-cv-01189-RAJ

    Ein US-amerikanisches Gericht hat dem Softwarehersteller Autodesk Inc. erlaubt, in seine Lizenzverträge die Klausel aufzunehmen, wonach gebrauchte lizenzierte Software nicht weiterveräußert werden darf. Geklagt hatte ein eBay-Händler, dessen Angebot von „AutoCAD Release 14“ von eBay auf Betreiben von Autodesk im Rahmen einer Digital Millennium Copyright Act (DMCA) „take-down notice“ (Unterlassungsaufforderung) gelöscht worden war. Der Onlinehändler berief sich auf die amerikanische Version des Erschöpfungsgrundsatzes, die „First Sale Doctrine“, was jedoch vom Gericht zurückgewiesen wurde. Diese Doktrin erfasse nur den Erwerb zum Eigengebrauch. Hier finden Sie das Urteil im Volltext.

  • veröffentlicht am 19. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Rechtsstreit zwischen Viacom und Google bezüglich der Medieninhalte bei YouTube geht wohl in die entscheidende Runde. Fast drei Jahre nach der Klage Viacoms gegen Google wegen Urheberrechtsverstößen soll nun ein abschließendes Urteil durch einen sog. Federal Court getroffen werden. Dabei würde es sich durchaus um ein wegweisendes Urteil handeln. Google hatte sich stets damit verteidigt, dass das Unternehmen nicht wissentlich die urheberrechtsgeschützten Inhalte abspeichere oder abspiele und widrigenfalls durch den US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act geschützt sei (Bericht). In vorausgegangenen identisch gelagerten Rechtsstreitigkeiten zwischen Veoh vs. Universal Music Group hatte ebenfalls das verklagte Videoportal veoh.com obsiegt (Veo-UMG I, Dezember 2008; Update: Veoh-UMG II, September 2009)

    Update, 23.06.2010:
    Am heutigen Tage ist die Klage Viacoms gegen Google/YouTube durch Urteil abgewiesen worden. Viacom hat gegen das Urteil zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Das Gericht wies auf Folgeds hin: Wisse ein Interent Service Provider (ISP) wie YouTube durch Mitteilung des Rechteinhabers oder eine sog. „Red Flag“-Indizierung auf der YouTube-Plattform selbst von bestimmten Rechtsverstößen, so habe der Provider das rechtsverletzende Material sofort („promptly“) zu löschen. Sei eine solche Kenntnislage aber nicht gegeben, so obliege es dem Rechteinhaber den Provider entsprechend zu informieren. Ein allgemeines Wissen dass die Rechteverletzung allgegenwärtig sei („ubiquitous“) reiche nicht aus für eine fortlaufende Überwachungspflicht des Providers nach Urheberrechtsverstößen.

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