Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Wuppertal: Die Bezeichnung als „Diplom-Golflehrer“ ist unzulässigveröffentlicht am 6. März 2015
LG Wuppertal, Urteil vom 12.12.2014, Az. 15 O 7/14
§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Wuppertal hat entschieden, dass die Werbung eines Golflehrer, der sich als „Diplom Golflehrer“ bezeichnet, irreführend und daher unzulässig ist, wenn ein entsprechender akademischer Grad nicht erlangt wurde. Unter einem Diplom verstehe der Verkehr den Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung, die im streitigen Fall nicht vorliege. Dass mehrere Qualifikationen erworben und hierüber auch entsprechende Urkunden ausgestellt worden seien, genüge nicht zur Verwendung des Begriffes „Diplom“. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Bezeichnung „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ ist auch ohne tatsächliches Hochschul-Diplom zulässigveröffentlicht am 1. April 2014
BGH, Urteil vom 18.09.2013, Az. I ZR 65/12
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass sich jemand „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ nennen darf, auch wenn tatsächlich kein entsprechender Diplomabschluss an einer Hochschule erworben wurde. Die adjektivische Form „diplomiert“ weise nach Auffassung des Gerichts in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs „Diplom“ oder abgekürzt „Dipl.“ rechne, je nach den Umständen eher nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil auf deren Fehlen hin. Dies gelte jedenfalls für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetze, wie zum Beispiel der Verkehr etwa die Bezeichnung „Diplomierter Kosmetiker“ lediglich dahin verstehe, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung: