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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 178/10
    §§ 3; 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass derjenige, der im HTML-Quelltext seiner Internetseite die Wortkombination „Diplomarbeit kaufen“ eingibt, nicht wettbewerbswidrig handelt. Die Wortkombination werde vom Verkehr nicht dahingehend verstanden, dass der betreffende Anbieter auf illegale Art und Weise Diplomarbeiten erstelle und sie Dritten zur Verfügung stelle, damit diese akademische Grade erlangen könnten. Denn der Verkehr erwarte, dass derartige illegale Tätigkeiten nach Möglichkeit vor der Öffentlichkeit verborgen würden. Zudem sei dem Verkehr bekannt, dass Suchergebnisse auch darauf beruhen könnten, dass auf der angegebenen Internetseite lediglich über ein derartiges Angebot berichtet oder zu einem solchen Stellung genommen wird. So wird der Verkehr es für möglich halten, dass die Seite des Beklagten deshalb als Treffer angezeigt wird, weil der Beklagte auf seiner Internetseite darüber aufklärt, dass „Diplomarbeiten kaufen“ nicht möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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