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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.09.2013, Az. I ZR 65/12
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass sich jemand „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ nennen darf, auch wenn tatsächlich kein entsprechender Diplomabschluss an einer Hochschule erworben wurde. Die adjektivische Form „diplomiert“ weise nach Auffassung des Gerichts in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs „Diplom“ oder abgekürzt „Dipl.“ rechne, je nach den Umständen eher nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil auf deren Fehlen hin. Dies gelte jedenfalls für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetze, wie zum Beispiel der Verkehr etwa die Bezeichnung „Diplomierter Kosmetiker“ lediglich dahin verstehe, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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