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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    LG Berlin, Urteil vom 24.02.2009, Az. 27 O 1191/08
    §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass sich derjenige, der einen anderen zitiert, dessen Aussage zu eigen macht, solange er sich nicht ausdrücklich und unmissverständlich von der Aussage distanziert. Dazu ist es nicht ausreichend, die Aussage mit Anführungszeichen als Zitat zu kennzeichnen, sondern es muss eine ausdrückliche Distanzierung oder bei schwerwiegenden Vorwürfen die Gegenüberstellung der Gegenansicht erfolgen. Wird die Aussage eines Dritten jedoch lediglich dazu benutzt, die Richtigkeit eigener Recherchen zu belegen und zudem im umgebenden Text die grammatikalische Form des Indikativs an Stelle des Konjunktivs benutzt, macht sich der Zitierende die zitierten Aussagen zu eigen. Auch für das Institut der so genannten Verdachtsberichterstattung sind nach Auffassung der Berliner Richter hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Berichtenden zu stellen: Der Betroffene darf nicht vorverurteilt werden, seine Stellungnahme muss eingeholt werden und es muss sich um einen Vorgang gravierenden Gewichts handeln. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist zur Unterlassung zu verurteilen.

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