Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Stuttgart: Das Angebot von Werbeverträgen an Unternehmer ohne Nennung des Gesamtpreises ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 11. Juli 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az. 2 U 94/12
§ 4 Abs. 2 DL-InfoVO, § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Stuttgart bestätigt ein Urteil des LG Ulm (hier) und hat entschieden, dass beim Angebot von Werbeverträgen (hier: Vermietung von Werbeflächen an Einkaufswagen über mehrere Monate) an Unternehmer der Gesamtpreis genannt werden muss. Dies ergebe sich zwar nicht aus der Preisangabenverordnung, welche nur gegenüber dem privaten Endverbraucher Anwendung finde, jedoch aus der DL-InfoV, welche bei richtlinienkonformer Auslegung gewerbliche Abnehmer nicht schutzlos lasse. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Ulm: Das Angebot von Werbeverträgen an Unternehmer ohne Nennung des Gesamtpreises verstößt gegen die Dienstleistungsrichtlinieveröffentlicht am 11. Juni 2012
LG Ulm, Urteil vom 03.04.2012, Az. 1 0 O 43/12 – nicht rechtskräftig
§ 4 Abs. 2 DL-InfoVO, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Ulm hat auf Klage der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass der Abschluss von Werbeverträgen an (Klein-)Unternehmen wettbewerbswidrig ist, wenn nicht klar und verständlich über den Gesamtpreis bei einer mehrmonatigen Laufzeit infomiert wird. Vorliegend waren Händler und Handwerksunternehmen während der Geschäftszeiten auf den Abschluss von Verträgen über Werbeflächen an Einkaufswagen angesprochen worden, wobei nur der Monatsbetrag erwähnt wurde. Die Gesamtkosten, die bei Laufzeiten von bis zu 72 Monaten entstünden, wurden verschwiegen. Wären diese bekannt gewesen, hätten die Händler den Vertrag nicht abgeschlossen. Die Unzulässigkeit der beanstandeten Werbung ergebe sich aus der Dienstleistungsrichtlinie, welche auch B2B-Geschäfte erfasse. Danach müsse der Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung über den Gesamtpreis der Dienstleistung im vorhinein klar und verständlich informieren. Update: Das Urteil wurde vom OLG Stuttgart bestätigt (hier).