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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 12.08.2008, Az. 312 O 64/08
    §§
    4 Nr. 10 UWG, 15 Abs. 5 MarkenG, 14 Abs. 6 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei rechtswidrigem Domain-Grabbing dem tatsächlichen Rechteinhaber ein Löschungsanspruch in Bezug auf die „gegrabbte“ Domain zusteht. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich, bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, aus § 4 Nr. 10 UWG. Von Domain-Grabbing sei nach herrschender Meinung zu sprechen, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet sei, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen seien, bereichern wolle. Der beklagte Anmelder der Domain habe kein eigenes Interesse an der Nutzung der Bezeichnung „…“ geltend gemacht. Dass er unmittelbar nach Erhalt der auf die Domain …com bezogenen Abmahnung die anderen genannten Domains für sich registrieren ließ, belege seine Schädigungsabsicht. Das Landgericht wies ferner darauf hin, dass das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass der Beklagte behauptet habe, er habe über die Domains nur eine nicht kommerzielle Informationsplattform schaffen wollen. Auch wenn er die Domains in dieser Weise nutze – ohne eigenes Interesse an der Nutzung des Namens – behindere er den Kläger und handelt als Konkurrent des Klägers wettbewerbswidrig. Bei dieser Gelegenheit entschieden die Hamburger Richter ferner, dass der Domaininhaber nicht verpflichtet ist, vor Anrufung eines Streitgerichts zunächst ein ICANN-Schiedsverfahren durchzuführen; dies stelle lediglich einen alternativen Weg zur Streitschlichtung dar.

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