Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- FG Münster: Wie eine Domain zu pfänden istveröffentlicht am 19. November 2015
FG Münster, Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO
§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO, § 119 Abs. 1 AO, § 316 AO, § 857 Abs. 1 ZPODas FG Münster hat entschieden, dass bei einer Domain-Pfändung nicht die Domain selbst, sondern die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, gemäß § 857 Abs. 1 ZPO zu pfänden sind. Eine Internet-Domain als solche sei kein „anderes Vermögensrecht“ i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain komme keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichneten sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewährten, der vom Gesetzgeber begründet worden sei und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden könne. Eine Internet-Domain sei lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass eine Internet-Domain nur einmal vergeben werde, sei allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründe kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Die Vergabestelle hatte sich in diesem Fall erfolglos gegen eine Pfändung durch das zuständige Finanzamt gewehrt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Frankfurt a.M.: Lehnt die DENIC ihre Eigenschaft als Drittschuldner bei einer Domainpfändung ab, kann sie auf Schadensersatz haftenveröffentlicht am 15. Juni 2011
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.05.2011, Az. 2-01 S 309/10
§ 840 Abs. 1 ZPODas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DENIC eG im Rahmen einer Domainpfändung als Drittschuldnerin im Sinne des § 840 Abs. 1 ZPO haften kann, wenn sie ihre Drittschuldnereigenschaft unberechtigt ablehnt, die betreffende Domain löscht und damit zulässt, dass diese Domain auf einen Dritten übertragen wird. Vorliegend umfasste die Pfändung ausweislich des Wortlauts des Pfändungsbeschlusses nicht die Inhaberschaft an der Domain, sondern lediglich den aus dem Domainvertrag sich ergebenden Anspruch auf Nutzung dieser Domain. Dies sei aber ausreichend, urteilte die Kammer: „… die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs [bezeichne] auch ausdrücklich die „schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen“ als ein Vermögensrecht im Sinne des Abs. 1 ZPO, woraus jedenfalls inzident folgt … ‚ dass die Beklagte Drittschuldnerin ist. Im Übrigen wird dies auch von dem vom Kläger zur Akte gereichten Rubrum dieser Entscheidung untermauert, in dem die Beklagte auch ausdrücklich als Drittschuldnerin bezeichnet wird. Für die Stellung der Beklagten als Drittschuldnerin spricht ferner, dass Voraussetzung der Auskunftspflicht des § 840 ZPO lediglich die – hier vorliegende – formell wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses ist. Darauf, ob die gepfändete Forderung tatsächlich besteht, kommt es indes nicht an.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)