Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Schweigt der Provider auf eine Anfrage der DENIC, darf diese die Domain nicht einfach übertragenveröffentlicht am 23. November 2012
BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. VII ZR 146/11
§ 177 Abs. 1 BGB, § 180 S.2 BGB, § 184 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 3 BGBDer BGH hat entschieden, dass die DENIC eG für die Durchführung eines Providerwechsels einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag benötigt. Schweigt der Provider des Domaininhabers auf eine entsprechende Anfrage der DENIC eG, darf dies von dieser nicht als Zustimmung gewertet werden. Wird die Domain gleichwohl weitervergeben, hat die DENIC eG den Domainvertrag mit dem ursprünglichen Domaininhaber zu erfüllen (Prioritätsprinzip). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)