Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Meldorf: Die 360°-Video-Überwachung eines Grundstücks ist unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass auch private Bereiche des Nachbarn erfasst werdenveröffentlicht am 7. Januar 2012
AG Meldorf, Beschluss vom 11.07.2011, Az. 83 C 568/11
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1 GGDas AG Meldorf hat entschieden, dass ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, wenn ein Grundstücksbesitzer eine sog. Dome-Kamera mit 360°-Überwachungsmöglichkeit zum Schutz vor Vandalismus installiert und diese Kamera in der Folge auch private Bereiche des jeweiligen Nachbarn observiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehle es an einem Eingriff in die Rechte der Nachbarn zwar dann, wenn objektiv feststehe, dass durch eine Videoüberwachung öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst würden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich sei und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden (BGH, NJW 2010, 1533, 1534 f.). Diese Voraussetzungen seien hier schon wegen der Verwendung der Dome-Kameras jedoch nicht erfüllt. Selbst wenn lediglich der Standplatz der Beklagten überwacht worden sei, wäre eine Erfassung von Flächen, die zu benutzen der Kläger berechtigt war, jederzeit durch eine äußerlich nicht wahrnehmbare technische Veränderung der Ausrichtung der verborgenen Kameras möglich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)