Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Ist eine Werbung nach der Health-Claims-Verordnung zulässig, müssen Wirksamkeitsangaben nicht weiter nachgewiesen werdenveröffentlicht am 15. September 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014, Az. 14c O 138/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG; Art. 10 Abs. 1 HCVO; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine nach der Health-Claims-Verordnung ausdrücklich zugelassene Werbeangabe (z.B. „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“) hinsichtlich der Wirksamkeitsangabe nicht weiter nachgewiesen werden muss. Die Verordnung sei gegenüber dem LFGB, welches eine ausreichende wissenschaftliche Absicherung von Wirksamkeitsaussagen von Lebensmitteln vorschreibe, vorrangig zu prüfen. Vorliegend sei auch keine Irreführung dahingehend anzunehmen, dass der Verbraucher die ausdrücklichen Angaben für z.B. Zink auf andere Inhaltsstoffe übertrage. Zum Volltext der Entscheidung: