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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 3 U 16/09
    §§ 305 b, 307 Abs. 1 BGB

    Das OLG Rostock hat darauf hingewiesen, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene doppelte Schriftformklausel unwirksam sei. Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibe, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstelle (sog. doppelte Schriftformklausel) erwecke den Eindruck, als könne sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. Sie käme damit einer konstitutiven Schriftformklausel gleich, weil bei einer solchen Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam wären. Dies widerspräche dem in § 305 b BGB niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung. Diese Irreführung des Vertragspartners benachteilige ihn unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie intransparent ist. Der Klauselgegner werdedavon abgehalten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm auf Grund einer wirksamen mündlichen Vereinbarung zustünden (vgl. ausführlich BAG, Urteil vom 20.05.2008, Az. 9 AZR 382/07, NJW 2009, 316 m.w.N.). Das gilt auch für sog. doppelte Schriftformklauseln wie im vorliegenden Fall.

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