Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Zur eingeschränkten Erstattung von Doppelvertretungskosten (Kosten von Rechtsanwalt und Patentanwalt) in Gebrauchsmusterverfahrenveröffentlicht am 12. Juni 2010
BPatG, Beschluss vom 21.09.2009, Az. 5 W (pat) 432/06
§ 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG; 84 Abs. 2 PatG; § 91 Abs. 1 S. 1 ZPODas BPatG hat entschieden, dass in einem Löschungsverfahren betreffend ein Gebrauchsmuster nur dann sowohl die Kosten für einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt geltend gemacht werden können, wenn der Sachverhalt derart schwierige Rechtsfragen aufwirft, dass ein Patentanwalt diese nicht allein beantworten kann. In Gebrauchsmusterverfahren ist gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (anwendbar über § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG) noch zu prüfen, ob die Kosten (hier: der Doppelvertretung) „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.„