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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. März 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. C-445/12 P
    Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/200; Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass die Benutzung eines in Deutschlands geschützten Zeichens in der Schweiz nicht mit der ernsthaften Benutzung in Deutschland gleichzusetzen ist. Zwar gebe es ein Übereinkommen zwischen Deutschland und der Schweiz aus dem Jahre 1892, welches die Benutzung in dem jeweils anderen Staat der Inlandsbenutzung gleichsetze. Dieses Übereinkommen gelte jedoch nur zwischenstaatlich und habe keinen Einfluss auf das Gemeinschaftsrecht bei einer EU-Markenanmeldung, nach welchem ein Zeichen in dem Land, in dem es geschützt sei, benutzt werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

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