Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Zur Frage, ob für baugleiche Druckerpatronen Bildmotive des Originalherstellers verwendet werden dürfenveröffentlicht am 1. Oktober 2011
BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 48/10
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWGDer BGH teilt per Pressemitteilung Nr. 146/2011 mit, dass keine unzulässige vergleichende Werbung wegen Herabsetzung oder Rufausnutzung vorliegt, wenn ein Hersteller von Druckerpatronen auf der Verpackung Bildmotive verwendet, die der Originalhersteller ebenfalls für die Zuordnung seiner Patronen zum jeweiligen Druckermodell benutzt. Eine Herabsetzung könne nicht festgestellt werden und eine gewisse Rufausnutzung sei bei vergleichender Werbung unvermeidbar. Zitat aus der Pressemitteilung: