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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Urteil vom 20.06.2012, Az. 21 O 22196/08 – nicht rechtskräftig
    § 823 BGB, § 95a Abs. 3 UrhG

    Das LG München hat einen Händler von sog. Slot-1-Karten (auch R4-Karten, Acekards, DSTT) zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von 1 Mio. EUR verurteilt. Dies berichtet Golem unter Berufung auf die Pressemitteilung der deutschen Nintendo-Niederlassung (hier). Der Schadensersatz dürfte wegen Anbietens von Mitteln zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen (§ 95 a Abs. 3 UrhG) angefallen sein. Diese Adapterkarten ermöglichen die Nutzung von illegalen Softwarekopien auf Nintendo-DS-Spielekonsolen, indem sie eine Umgehung des Digital-Rights-Managements ermöglichen. Nintendo selbst soll erklärt haben, es führe Prozesse wie den vor dem Münchner Landgericht nicht allein aus Eigeninteresse, sondern auch im Interesse der mehr als 1.400 Entwicklerfirmen, die auf den legalen Verkauf ihrer Videospiele angewiesen seien.

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