Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Frankfurt a.M.: Kein Anspruch des Telekom-Kunden auf unverzügliche Löschung von IP-Adressenveröffentlicht am 22. Juni 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2010, Az. 13 U 105/07
– Entscheidung wurde durch BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10 aufgehoben –
§ 97 TKGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch gegenüber der Telekom auf unverzügliche Löschung vergebener IP-Adressen hat. Nach Abschluss eines Internet-Zugangsvertrag hatte der Kläger von der Telekom verlangt, dass die – für jede Internetverbindung neu zugewiesenen – dynamischen IP-Adressen jeweils sofort nach Abbruch der Verbindung gelöscht werden sollten. Zu der Zeit wurden die IP-Adressen noch für 80 Tage nach Rechnungsversand gespeichert. Zwischenzeitlich wurde diese Speicherzeit, sowohl für den Kläger als auch allgemein, auf 7 Tage reduziert. Für einen Anspruch auf sofortige Löschung sah das OLG jedoch keinen Raum. Die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Diensteanbieter sei vom Bundesverfassungsgericht nie bezweifelt worden. Darüber hinaus sei die Telekom auf die Daten für die Erstellung einer Abrechnung angewiesen. Bei Löschung direkt nach Verbindungsabbruch sei eine Abrechnung nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich. Auch für die Behebung von Störungen und Fehlern sei die Speicherung der Daten notwendig.