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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Juni 2012

    LG Berlin, Urteil vom 07.02.2012, Az. 15 O 199/11
    §§ 12 ff UrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Künstler, der dem Land Berlin die Zerstörung seines Werkes an der so genannten East-Side-Gallery (ein 1,3 Kilometer langes Stück der originalen Hinterlandmauer) im Rahmen von Sanierungsarbeiten vorwarf, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Der Künstler warf Berlin vor, sein Bild „Die Transformierung des Pentagramms zu einem Friedensstern in einem großen Europa ohne Mauern“ bei der Sanierung der Mauer-Reste nahe der Oberbaumbrücke mutwillig zerstört zu haben und sah sich dadurch in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. 2009 sollte die blass und bröckelig gewordene Ausstellung restauriert werden, wobei die Künstler die Möglichkeit erhielten, ihre Bilder neu zu malen, anderenfalls sie mit der Zerstörung oder Reproduktion durch Dritte rechnen müssten. Der streitbare Künstler hatte die Neuschaffung seines Bildes abgelehnt, da „das geistige Band zwischen ihm und seinem Mauerbild irreversibel zerschnitten“ gewesen sei.

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