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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007, Az.  I-20 U 168/06
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine TV-Werbung, in der Chromdiopsid-Edelsteinen eine der Müdigkeit entgegensteuernde Wirkung beigemessen wird, gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Die Antragsgegnerin habe irreführend über die Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der von ihr zum Kauf angebotenen russischen Chromdiopsid-Edelsteine geworben. Dass es sich bei der Anpreisung, der Edelstein-Schmuck könne Müdigkeit vertreiben, um eine objektiv falsche Angabe handelte, war zwischen den Parteien unstreitig. Die Richter am Oberlandesgericht erklärten, dass es wohl vorkomme, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine objektiv unrichtige Angabe im richtigen Sinne verstünden und für diesen Fall eine Irreführung fehlen könne. Die mangelnde Ernstlichkeit der TV-Werbung war im vorliegenden Falle jedoch zu verneinen.
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